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Montag, 03.01.2022 um 13:21

Körurteil nach positivem Dopingbefund aberkannt

Holsteiner Hengst Cooper II verliert Körzertifikat
© honorarfreie Nutzung des Bildes

Doping sei bei den Holsteinern kein Thema gewesen, titelte ein regionales Blatt noch am 31, Oktober etwas vollmundig, als Resümee der Körung vom Oktober 2021. Auch gefiel man sich in Holstein hinsichtlich der Tierschutz- und Leitliniendiskussion in der Rolle des Aktivisten und sparte nicht mit öffentlicher Kritik an den amtlichen Kontrollorganen. Ein wenig trübt diese offizielle Sicht der Dinge aus der Position des Verbandes dann doch die Meldung eines positiven Dopingbefundes, die der Verband eingebettet in ein Meldungs-Trio am 21. Dezember 2021 auf seiner Verbands-Homepage einstellte. In dürren Zeilen wird auf eine, anlässlich der Körung abgenommene Dopingprobe verwiesen, deren Auswertung, so wird vermeldet, einen positiven Befund ergab. Weiter wird auf die Satzung verwiesen, so wörtlich: „Laut § 29 Abs. 2.2 der Satzung des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. muss der Hengst für die Zulassung zur Körung und für die Körung selbst „frei von jeglicher Beeinflussung durch Dopingmittel“ sein. Da es sich um ein dopingrelevantes Medikament gem. der Liste und Durchführungsbestimmungen der jeweils gültigen LPO (Teil C Rechtsordnung – FN Anti-Doping- und Medikationskontroll-Regeln für Pferdesport – ADMR) handelt, wird das positive Körurteil gemäß § 29 Abs. 4.5 der Satzung des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. zurückgenommen.“

Betroffen ist nach dieser Verbandsmitteilung der Hengst Cooper II von Clarimo – Alcatraz. Um welche Substanz oder Substanzen es sich im vorliegenden Fall handelt, geht aus der Meldung eben so wenig hervor wie ein Hinweis auf eventuelle, weitere Konsequenzen. Auf Nachfrage verweist Holsteins Zuchtleiter, Stephan Haarhoff darauf, bei der, bei dem Hengst Cooper II nachgewiesenen, verbotenen Substanz handele es sich um einen Stoff, gemäß Anhang II der ADMR, der in erhöhter Konzentration nachgewiesen worden sei. Dementsprechend handele es sich in dem Fall um eine unerlaubte Medikation. Eine Klarstellung, um welche Substanz es sich denn handele, erfolgte somit auch auf explizite Nachfrage nicht. Als Konsequenz sei das Körurteil aberkannt worden, hieß es auf weitere Nachfrage, es ist also davon auszugehen das den Aussteller auch keine weiteren Maßnahmen erwarten. Ob der Hengst nun in einem zweiten Anlauf zu einer zweiten Körung vorgestellt werden wird, um ihn mit einem erneuten Körurteil auszustatten, wie es in ähnlichen Fällen in anderen Verbänden praktiziert wurde, ist nicht bekannt.

Die Meldung auf der Verbandshomepage vom 21. Dezember 2021 im Wortlaut:

 „Widerruf des Körurteils

Der Hengst Cooper II v. Clarimo (DE421000160719) hat vom 28.-30.10.2021 an der Körung des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. in Neumünster teilgenommen und das positive Körurteil erhalten.

Im Rahmen der Körveranstaltung wurde der genannte Hengst einer offiziellen Dopingprobe unterzogen. Die abgenommene Dopingprobe wurde ausgewertet und ergab einen positiven Befund.

Laut § 29 Abs. 2.2 der Satzung des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. muss der Hengst für die Zulassung zur Körung und für die Körung selbst „frei von jeglicher Beeinflussung durch Dopingmittel“ sein. Da es sich um ein dopingrelevantes Medikament gem. der Liste und Durchführungsbestimmungen der jeweils gültigen LPO (Teil C Rechtsordnung – FN Anti-Doping- und Medikationskontroll-Regeln für Pferdesport – ADMR) handelt, wird das positive Körurteil gemäß § 29 Abs. 4.5 der Satzung des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. zurückgenommen.“

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