Sperma vertauscht, Klage gescheitert
Fohlen von falschem Hengst: Gericht weist Forderung nach Mehrentschädigung ab
Vor dem Bundesgerichtshof wurde kürzlich ein Fall verhandelt, bei dem ein Tierarzt eine Stute versehentlich mit dem Sperma eines falschen Hengstes besamte. Statt des gewünschten Springvererbers verwendete er irrtümlich das Sperma eines Dressurhengstes. Darüber berichtete der „Stern“.
Die Züchterin des Fohlens verlangte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen höheren Schadenersatz – blieb damit jedoch erfolglos. Zwar stellte der BGH fest, dass der Tierarzt bei der Besamung tatsächlich versehentlich das Sperma eines anderen Hengstes verwendete und damit seine Pflicht verletzte. Einen Anspruch auf Ersatz eines möglichen Mehrwerts des eigentlich gewünschten Fohlens sah das Gericht jedoch nicht.
Zum Fall: Die Klägerin hatte damit gerechnet, dass ihre Stute mit Sperma eines bekannten Springpferdevererbers besamt wird. Tatsächlich stammte das Fohlen jedoch von einem Dressurhengst. Die Hengststation hatte dem Tierarzt das richtige Sperma geschickt, doch an dem Tag führte er auch Sperma eines Dressurhengstes mit. Elf Monate später brachte die Stute schließlich ein Fohlen dieses Dressurhengstes zur Welt.
Die Klägerin ließ ein Gutachten erstellen, das den Wert des Fohlens auf 2500 Euro weniger als den eines Springhengst-Fohlens schätzte. Außerdem musste sie für die Registrierung beim Zuchtverband die Decktaxe von 1200 Euro für den Dressurhengst an die Hengststation zahlen. Insgesamt forderte sie daher 4830 Euro Schadenersatz vom Tierarzt, der das Sperma vertauscht hatte. Die Summe setzte sich zusammen aus der angenommenen Wertdifferenz, der Decktaxe sowie den Kosten für Gutachten, erneute Beschaffung von Hengstsperma und Rechtsanwalt.
Die Züchterin scheitert mit ihrer Klage: Das Amtsgericht Tostedt und das Landgericht Stade verurteilten den Tierarzt lediglich zur Zahlung der Decktaxe und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Entschädigung für den angeblich geringeren Wert des Fohlens lehnten die Gerichte ab, da die Entwicklung eines Fohlens grundsätzlich unvorhersehbar sei.
Die Züchterin zog daraufhin vor den BGH. Dieser bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Es sei unklar, ob bei Verwendung des gewünschten Spermas überhaupt ein Fohlen entstanden wäre – zuvor war die Besamung mit dem Springhengst zweimal erfolglos geblieben. Auch sei nicht sicher, dass ein solches Fohlen tatsächlich wertvoller geworden wäre als das geborene.
Der Tierarzt und seine Berufshaftpflicht müssen daher keinen höheren Schadenersatz zahlen. Damit bleibt es bei dem geringeren Betrag.